Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATU-Selfstorage Lagerhaus bzw. ATU Logistik GmbH für Einlagerungen aller Art
Für alle Mietverträge der ATU-Selfstorage gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie ausdrücklich zwischen Mieter und der ATU-Selfstorage (künftig Vermieter genannt) schriftlich vereinbart werden.
1. Mietgegenstand/Nutzung
- Die Mietsache ist im Vertrag genannt.
- Der Mieter darf die Mietsache ausschließlich zu Lagerzwecken nutzen. Jede anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Wohnraum sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, nicht gestattet.
- Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritte, sowie keine Umweltschäden entstehen.
- Der Mieter versichert, dass die Güter, die im Abteil gelagert werden in seinem Eigentum stehen, bzw. die Personen, in deren Eigentum die Güter stehen, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt haben und ihm gestattet haben, die Gegenstände im Abteil zu lagern.
- Dem Mieter ist es nicht erlaubt außerhalb des gemieteten Abteils Gegenstände, z.B. in Korridoren und Gängen etc. – auch nicht vorübergehend – abzustellen. Fluchtwege sind stets freizuhalten.
- Von der Einbringung in die Mietsache sind ausgeschlossen:
- Güter, von den Gefahren für die Lagerstätte oder Gegenstände anderer Mieter ausgehen. Insbesondere sind ausgeschlossen feuer- und explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende Güter, welche Nachteile für die Lagerstätte oder Personen darstellen können
- Güter, die dem schnellen Verderb und Fäulnis unterliegen
- Lebende Tiere sowie Pflanzen
- Waffen, Suchtstoffe und Sondermüll
- Die Mietsache ist vom Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu erhalten. Veränderungen des Abteils, bauliche Änderungen, insb. Um- und Einbauten, Installationen, Vergitterung von Fenstern und das Anbringen von Werbung, sowie die Anbringung von Befestigungen an Wand, Decke und Boden sind nicht erlaubt. Ebenso verboten ist das Anzapfen und oder Verlegen von Stromleitungen.
- Der Mieter hat das angemietete Abteil bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.
- Im Abteil und im gesamten Gebäude besteht absolutes Rauchverbot.
2. Mietbeginn/Mietzeit
- Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn zu überlassen. Voraussetzung ist die Zahlung der ersten Miete sowie der Kaution durch den Mieter.
- Der Mieter hat die Mietsache besichtigt und erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. Bei Übernahme hat er die Mietsache nochmals zu kontrollieren und Schäden und Verunreinigungen unverzüglich dem Vermieter zu melden; andernfalls ist von einem ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache auszugehen.
- Ist das Mietverhältnis für eine bestimmte Zeit fest abgeschlossen, endet es mit Ablauf dieser Zeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
- Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer abgeschlossen oder zunächst auf eine feste Laufzeit und sodann auf unbestimmte Zeit, kann das Mietverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, bei der Befristung des Mietverhältnisses mit einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit erstmals zum Ablauf der Befristung.
- Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses tritt auch dann nicht ein, wenn nach Beendigung der Mieter den Gebrauch der Mietsache fortsetzt.
3. Zugang zu Gebäude und Mietobjekt
- Zugang zum Mietobjekt besteht von Montag bis Samstag von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung. An Sonn-u. Feiertagen ist das Lager geschlossen.
- Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsschluss geltenden Öffnungszeiten zu ändern, wenn die Änderung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch Aushang im Objekt angekündigt wurde und die Änderung die Nutzung der Mietsache nicht erheblich erschwert.
- Nur dem Mieter, ihn begleitende Personen sowie die im Mietvertrag ausdrücklich genannten Personen ist der Zugang zum Gebäude und Abteil erlaubt. Der Vermieter ist berechtigt, Legitimationspapiere zu verlangen und den Zugang bei Weigerung zu verweigern.
- Soweit der Mieter weitere, im Mietvertrag nicht autorisierten Personen, eine Zugangsberechtigung erteilen möchte, hat er dies unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit Namen und Anschrift des Bevollmächtigten vorweg schriftlich mitzuteilen. Ebenso hat er schriftlich mitzuteilen, wenn eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt ist.
4. Mietentgelt/Kaution/Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
- Die Höhe des Mietentgelts ist im Vertrag geregelt.
- Die Mindestmietdauer beträgt 14 Tage. Die Abrechnungsperiode beträgt, soweit nicht anders geregelt jeweils 1 Monat.
- Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen das Mietentgelt ohne Angabe von Gründen zu erhöhen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex. Der Vermieter ist berechtigt, eine Staffelmiete zu vereinbaren.
- Das Mietentgelt ist jeweils im Voraus fällig. Die erste Mietzahlung leistet der Mieter spätestens bei Übergabe in bar an den Vermieter. Das Mietentgelt ist bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen. Zuzüglich zum Mietentgelt hat der gewerbliche Mieter die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- Mit dem vereinbarten Mietentgelt sind Betriebs- und Nebenkosten abgegolten.
- Bei fälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung stellen. Weiterhin hat der Mieter alle Eintreibungskosten, wie Inkassokosten sowie Kosten für Gerichtsvollzieher und anwaltlicher Anmahnung zu tragen.
- Der Mieter ist verpflichtet bei Unterzeichnung des Vertrages eine Kaution in bar zu hinterlegen. Erst mit der Zahlung der Kaution erfolgt die Übergabe der Mietsache. Wird die Kaution nicht bis zum Ablauf von 4 Werktagen ab Vertragsunterzeichnung bezahlt, ist der Mietvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Mietsicherheit wird nicht verzinst. Die Mietkaution wird nach der Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückbezahlt, sobald feststeht, dass gegen den Mieter aus dem beendeten Vertragsverhältnis keine Ansprüche mehr bestehen, ansonsten erfolgt die Aufrechnung der Mietsicherheit mit Zahlungsansprüchen.
- Der Vermieter darf sich wegen fälliger Forderungen bereits während der Mietzeit aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzustocken.
- Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. Pfandrecht
- Dem Vermieter kann wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit denen sich der Mieter in Verzug befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen, auch wenn sie nur vorübergehend erfolgt, geltend machen.
- Dieses Recht steht dem Vermieter bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung der Forderung des Vermieters notwendig ist.
- Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch besteht die Verpflichtung des Mieters dem Vermieter Auskunft über die in seinem Eigentum stehenden eingelagerten Gegenstände zu erteilen und nach Aufforderung des Vermieters die Gegenstände zum Zwecke des freihändigen Verkaufs herauszugeben.
- Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter mit der Entfernung der eingelagerten Gegenstände, ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz zu nehmen.
- Der Vermieter ist berechtigt, nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung die eingelagerten Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten bzw. falls unverkäuflich, kostenpflichtig zu entsorgen.
6. Versicherung
- Die eingelagerten Gegenstände werden vom Vermieter nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Die Ware lagert unversichert gegen Einbruch-Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm, Leitungswasser und Vandalismus. Der Miter verpflichtet sich die Waren auf ihren Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten zu versichern.
7. Begehung der Mietsache
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder von ihm beauftragten Personen zu einem mindestens 7 Tage vorher angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben sind oder Instandhaltungsarbeiten oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und wenn nötig nach Nr. 8 der Bedingungen zu verfahren.
- Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen haben das Recht das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware entsprechend Nr.8 zu verbringen und die notwendigen Veranlassungen zu treffen, wenn
- der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil verbotene Waren beinhaltet und in deren Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
- der Vermieter von der Polizei, Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.Der Vermieter verpflichtet sich ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
8. Alternatives Abteil
- Der Vermieter hat das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen.
- Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.
- Falls Ware gemäß Nr. 8a oder Nr. 8b in ein vergleichbares Abteil verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderung aufrecht.
9. Mängel der Mietsache/Haftung
- Etwaige Schäden am Mietobjekt sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
- Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern nicht der Mangel vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung.
- Die Überwachung, Haltung, Pflege etc. betreffend der eingelagerten Gegenstände ist alleinige Aufgabe des Mieters. Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen und die aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrühren, eine Haftung nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, die nach dem Beginn der Nutzung der Mietsache durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, autorisierten Personen oder sonstigen Dritten, die mit seinem Einverständnis die Mietsache aufgesucht haben, verursacht worden sind. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei. - Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Angestellten oder solchen Personen verursacht werden, die zu ihm und zum Gebrauch der Mietsache in Beziehung stehen, es sei denn, der Mieter oder diese Personen haben die Schadensursache nicht zu vertreten.
- Der Vermieter haftet für die geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ausschließlich im Umfang der schriftlichen Vereinbarungen.
Der Vermieter haftet nur, sofern und soweit er einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung des Vermieters ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
Die Haftung ist der Höhe nach wie folgt begrenzt:
Für Schäden an den eingebrachten Gegenständen bis zu ihrem Gesamtwert. Der Gesamtwert ist dem Vermieter bei Vertragsabschluss vom Mieter anzugeben.
Falls keine Wertangabe vorliegt, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens Euro 620 je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes.
Die Haftungsbegrenzung gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit oder vertragswesentlicher Pflichten.
10. Mehrheit von Mietern
- Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
- Sofern das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, wie z.B. einer
Kündigungserklärung des Vermieters. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen der Mieter besteht keine gegenseitige Vollmacht.
Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang des Vollmachtswiderrufs gegenüber dem Vermieter abgegeben werden.
11. Untervermietung
- Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Abteil – weder ganz noch teilweise – unterzuvermieten.
12. Fristlose Kündigung
- Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt vor, wenn
- sich der Mieter mit der Zahlung in Höhe von 1 Monatsmiete länger als 2 Wochen in Zahlungsverzug befindet.
- der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters nicht bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache unterlässt; dies gilt auch für ungenehmigte Gebrauchsüberlassung an Dritte.
13. Beendigung
- Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt zu räumen, zu reinigen und von ihm verursachte Schäden zu beseitigen und das Mietobjekt besenrein und im gleichen Zustand, wie es übernommen wurde, zu übergeben.
- Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll erstellt.
- Beschädigungen beseitigt der Vermieter auf Kosten des Mieters unter Nachweis angemessener Kosten. Diese ist der Mieter verpflichtet, auf erstes Verlangen zu bezahlen, es sei denn, der Vermieter erklärt die Verrechnung mit der Mietkaution.
- Räumt der Mieter mit der Beendigung des Mietvertrages die Mietsache nicht trotz Nachfristsetzung des Vermieters, ist dieser berechtigt, auf die Kosten des Mieters die Mietsache zu räumen und die Gegenstände mit der in eigenen Angelegenheiten zu beobachtenden Sorgfalt zwischenzulagern.
- Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wird insoweit abbedungen.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen. Nachrichten des Vermieters an den Mieter können stets an die dem Vermieter zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mieters erfolgen. Teilt der Mieter dem Vermieter einen Anschriftenwechsel nicht mit, gilt er als ordnungsgemäß benachrichtigt, wenn die betreffende Nachricht des Vermieters an die letzte bekannte Anschrift des Mieters erfolgte.
14. Verjährung
- Sämtlichen wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, verjähren mit Ablauf von 1 Jahr nach Rückgabe oder Räumung der Mietsache.
15. Schriftform
- Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
16. Anwendbares Recht
- Es gilt deutsches Recht.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.
17. Sonstiges
- Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen – auch der von ihm autorisierten Personen – dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters auf Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wert der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.